Beitrag

Aufgrund den behördlichen Anordnungen (Land NRW, Bezirksregierung und Stadt Bielefeld) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus müssen wir den gesamten Sport- und Spielbetrieb und unserem Verein vorübergehend einstellen.

Als gemeinnütziger Verein verstehen wir uns als Solidargemeinschaft, stehen füreinander ein und übernehmen gesellschaftliche Aufgaben im Bereich der Kinder und Jugendlichen, den Erwachsenen und Senioren und vor allem des Breitensports.

Die Beiträge (Mitgliedsbeiträge, Abteilungs- und Zusatzbeiträge) dienen dabei der Förderung des satzungsgemäßen Vereinszweckes.

Die Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule für das Funktionieren unserer Sportgemeinschaft. Laut Gemeinnützigkeitsrecht widerspricht die Erstattung/Rückzahlung von Beiträgen dem Gesetz und unserer Satzung und würde die Gemeinnützigkeit der Turn- und Sportvereinigung Eintracht Bielefeld e.V. gefährden.

Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann.

Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins!

Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Durch die Mitgliedschaft schließen sich die einzelnen Mitglieder zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes in der organisierten Gemeinschaft des Vereins zusammen. Mit deren Begründung erkennen die Mitglieder den satzungsmäßigen Vereinszweck an und verpflichten sich, diesen gerade durch den Verein zu fördern. Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebes zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen, wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge.

Demnach sind Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 8 Abs. 5 KStG Beiträge, die die Mitglieder eines Vereins lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen dem Verein nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen.

Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.

Der Vorstand der TuS Eintracht Bielefeld darf nicht einmal auf Mitgliedsbeiträge verzichten!

Ihm obliegt die so genannte Vermögensbetreuungspflicht. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach Satzung des Vereins.

Das heißt, der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er Beiträge nicht erhebt! Die Nichterhebung von Beiträgen bedarf immer einen Rechtsgrund oder eine Ermächtigung zumindest der Mitgliederversammlung!

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